Satzung der Bürgerwehr Niederwangen e. V.
§ 1 – Name des Vereines
Der Vereinsname lautet: Bürgerwehr Niederwangen
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wangen im Allgäu einzutragen.
§ 2 – Sitz des Vereines
Die Bürgerwehr hat ihren Sitz in 88239 Wangen/Niederwangen.
§ 3 – Zusammensetzung des Vereines
Die Bürgerwehr besteht aus der Garde, der Fahnenabordnung und dem Spielmannszug.
§ 4 – Zweck des Vereines
Die Erhaltung und Fortführung von Tradition, Brauchtum und Förderung heimatlichen Kulturgutes. Der Verein stellt ein Stück Niederwangener Heimatgeschichte dar.
Er trägt dazu bei, kirchliche Hochfeste und weltliche Feiern zu umrahmen und zu verschönern.Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereines werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamt1ich und sie erhalten keinerlei Gewinnanteile oder Zuwendungen.
Die Bürgerwehr ist Mitglied des Landesverbandes der Württembergischen-Hohenzollerischen Garden und Wehren und unterwirft sich somit auch dessen Satzung.
§ 5 – Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist gleich Kalenderjahr.
§ 6 – Mitgliedschaft
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Ausschuss. Bei der Aufnahme ist der Aufnahmeantrag von der einzutretenden Person auszufüllen und zu unterschreiben. Die Aufnahme ist an kein Alter gebunden. Es werden in der Garde nur männliche Personen aufgenommen. In den Spielmannszug können auch weibliche Personen aufgenommen werden.Einer Änderung sollten neue Empfehlungen des Landesverbandes zugrunde liegen und dann müsste auch die Hauptversammlung mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a.) durch freiwilligen Austritt nur ab der jeweiligen Hauptversammlung mit Vorankündigung noch im vorangegangenen Jahr.
b.) durch Ausschluss aus dem Verein bei Zuwiderhandlung gegen die Satzung, bei vereinsschädigendem Verhalten, bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Der Ausschluss erfolgt schriftlich mit Grundangabe.
c.) durch Tod.
d.) durch Auflösung des Vereines.
§ 7 – Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder können nur auf Grund langjähriger und besonderer Verdienste, sowie entsprechendem Einsatz für den Verein und einer Mindestzugehörigkeit von 25 Jahren zu Ehrenmitglied erhoben werden.Die Ehrenmitgliedschaft beschließt der Ausschuss einstimmig mit allen Mitgliedern. Ehrenmitglieder behalten ihre Uniform bis zum Tode. Sie haben zu allen Vereinsveranstaltungen Zutritt, jedoch ohne Stimmrecht.
§ 8 – Passive Mitglieder
Sollten in Zukunft von der Bürgerwehr ausscheidende Mitglieder als passive Mitglieder beim Verein bleiben wollen, so hat der Ausschuss deren Rechte und Pflichten festzulegen, die Hauptversammlung hat mit einfacher Mehrheit dies zu genehmigen und dann ist diese Regelung in der Geschäftsordnung aufzunehmen.
§ 9 – Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden zurzeit keine erhoben. Eine Änderung hierzu kann nur die Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder treffen.
§ 10 – Organe des Vereines
1) Hauptversammlung
2) Vorstandschaft
3) Ausschuss
§ 11 – Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird jeweils innerhalb der ersten 5 Monate eines jeden Jahres abgehalten. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter (Hauptmann der BW) lädt dazu mindestens eine Woche vorher schriftlich ein. Mit der Einladung werden die Tagesordnungspunkte angegeben, die zumindest den Jahresbericht, den Kassenbericht, die Entlastung, Wahlen sofern anstehend und Punkt - Verschiedenes enthal1ten müssen.
Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Satzungsänderung und bei Auflösung des Vereines bedarf es einer 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Die Wahl der Vorstandschaft und der Ausschuss - Mitglieder obliegt der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
Eine Änderung der Ausschuss - Mitgliederzahl von 9 (neun) kann die Hauptversammlung mit einfacherMehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vornehmen. Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe kann nur die Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.Bei Ausgaben von mehr als DM 8000,-- (achttausend) pro Einzelposten, oder mehr als 50% des Vereinsvermögens bedarf es der Zustimmung der Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Außerordentliche Hauptversammlung
Sie wird vom Vorsitzenden einberufen, wenn außergewöhnliche Ereignisse dies erforderlich machen, oder wenn mindestens 50 % der Vereinsmitglieder diese schriftlich fordern.Die Einladung erfo1gt schriftlich unter Angabe der zu behande1nden Themen.
§ 12 – Vorstandschaft
Sie besteht aus dem Vorsitzenden dem Hauptmann und dem Leutnant, dem Stellvertreter (kann entweder Hauptmann oder Leutnant sein), dem Kassier und dem Schriftführer.Sie hat für die Erledigung der anfallenden Vereinsarbeiten und Angelegenheiten zu sorgen.
Sie (die Vorstandschaft) ist ehrenamtlich tätig.
1. Vorsitzender:
Er ist der gesetzliche Vertreter des Vereines nach § 26 des BGB. Ihm wird Einzelvertretungsrecht zugestanden.
Der Vorsitzende hat wie der Kassier Bankvollmacht zum geldlichen Vereinsvermögen.
Ihm wird Beschlussrecht für Einzelposten bis zu DM 500,-- (fünfhundert) zugestanden.
Der Vorsitzende beruft Ausschuss - Sitzungen ein und leitet sie. Dasselbe gilt für die Hauptversammlung.Scheidet der Vorsitzende während des Jahres aus, so führt der Stellvertreter bis zur nächsten Hauptversammlung die Vereinsgeschäfte mit der Vollmacht des Vorsitzenden.
2. Stellvertreter:
Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Hauptmann oder Leutnant der Bürgerwehr.
Er ist ebenfalls ein gesetz1icher Vertreter des Vereines nach § 26 des BGB.
Ihm wird auch Einzelvertretungsrecht zugestanden. Im Innenverhältnis des Vereines wird das Vertretungsrecht auf den Verhinderungsfall des Vorsitzenden beschränkt. Finanzielle Entscheidungenkann er nur in Verbindung mit dem Vorsitzenden in dessen Entscheidungsbereich, oder mit Genehmigung des Ausschusses treffen.Scheidet der Stellvertreter (Hauptmann oder Leutnant) während des Jahres aus, so delegiert der Vorsitzende dessen Tätigkeit bis zur nächsten Hauptversammlung.
Zu 1 + 2:
Scheiden beide Vertreter des Vereines während des Jahres aus, so hat der Ausschuß innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die von einer aus den eigenen Reihen gewählten Personen geleitet wird, um einen neuen Vorsitzenden mit Stellvertreterzu wählen.
3. Kassier:
Ihm obliegt die Buchführung über die Einnahmen und die Ausgaben des Vereines, er nimmt die Bezahlung vom Vorsitzenden oder Stellvertreter genehmigter Rechnungen vor, prüft die Kontenführung der Bank, erstellt den jährlichen Kassenbericht, hat Bankvollmacht.
Schriftführer:
Er erstellt zu jeder Ausschuss – Sitzung ein Protokoll, das er und der Vorsitzende zu unterschreiben haben, erstellt das Protokoll zur Hauptversammlung, das auch mit den zwei genannten Unterschriften versehen werden muss, er erledigt den anfallenden Schriftverkehr und gibtnotwendige Anzeigen oder Berichte für das Mitteilungsblatt Niederwangen oder die Schwäbische Zeitung auf, er erstellt den jährlichen Tätigkeitsbericht zur Hauptversammlung.
§ 13 – Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus der Vorstandschaft und weiteren 4 (vier) Mitgliedern. Diese 4Mitglieder sind der Tambourmajor, dessen Stellvertreter und 2 (zwei) Mitgliedern aus der Mannschaft und zwar entweder aus der Garde oder dem Spielmannszug.
Der Ausschuss fasst all diese Beschlüsse, für die nicht die Hauptversammlung laut Satzung zuständig ist. Er bestimmt die Kassenprüfer, die aber nicht aus seinen Reihen stammen dürfen. Er kann Beschlüsse über geldliche Ausgaben zu Einzelposten bis zu 50 % des Vereinsvermögens, jedoch höchstens bis zu DM 8000,-- (achttausend) fassen. Er hat die notwendigen organisatorischen Arbeiten zu erledigen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, außerbei Ehrenmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 14 – Wahlen
Alle 2 Jahre - gerade Jahreszahl - werden bei der Hauptversammlung Wahlen abgehalten. Hierbei sind die Vorstandschaft und die weiteren Ausschuss-Mitglieder zu wählen. Eine Änderung zur Wahl kann nur die Hauptversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vornehmen.Wahlberechtigt ist jedes Aktive Mitglied ab dem 16. Lebensjahr.
§ 15 – Uniformen Ausrüstungsgenstände, Auftritte
Sämtliche Uniformteile die aus der Vereinskasse bezahlt wurden sind Eigentum der Bürgerwehr. Die Gewehre und die Munition sowie die Musikinstrumente gehören ebenfalls der Bürgerwehr. Die Uniformen und die Musikinstrumente werden von den Mitgliedern zuhause aufbewahrt. Die Gewehre und die Munition sind nur im Vereinsraum einzuschließen.
Jedes Mitglied ist für die Sauberkeit seiner Uniform und der Ausrüstungsgegenstände, sowie der Musikinstrumente verantwortlich.
Ein Ausleihen der Uniform, von Ausrüstungsgegenstände und der Musikinstrumente ist verboten.
Das Tragen der Uniform oder des Gewehres und das Abschießen desselben sind in der Öffentlichkeit nur bei einem angeordneten Auftritt zulässig. Zuwiderhandlungen können den Ausschluss aus dem Verein zur Folge haben.
Bei mutwilliger Beschädigung einer Uniform bzw. vereinseigener Gegenstände ist der geldliche Gegenwert vom Schadensstifter zu erstatten. Der Zeitwert wird vom Ausschuss festgelegt.Beim Austritt aus dem Verein sind sämtliche dem Verein gehörende Gegenstände und die Uniform an diesen zurückzugeben. Ausnahmen bestimmt der Ehrenmitgliedsparagraph.Eine Auftritts- Genehmigung oder Anordnung gibt der Vorsitzende in Absprache mit dem Hauptmann und dem Tambourmajor wenn es die Gesamtwehr betrifft, Hauptmann und Tambourmajor können eine solche auch nur in Absprache mit dem Vorsitzenden geben, oder in Einzelabsprache wenn esnur die Garde, oder nur den Spielmannszug betrifft.
§ 16 – Geschäftsordnung
Der Ausschuss erstellt mit gesondertem Protokoll im ersten Vereinshalbjahr nach Gründung die Geschäftsordnung, die die Auftritte und eventuelle Geschenke zu besonderen Anlässen regelt, wie z.B. die Verabschiedung von Mitgliedern, Geburtstage, Teilnahme bei Beerdigungen von Mitgliedern, Arbeitsaufteilung innerhalb des Vereines usw.
§ 17 – Auflösung des Vereines
Sollte sich der Verein auflösen, so haben der Vorsitzende und der Stellvertreter die Auflösungsarbeiten zu erledigen. Bei Auflösung des Vereines, oder bei Wegfall seines Zweckes lautSatzung, fällt das gesamte Vermögen des Vereines der katholischen Kirchengemeinde Niederwangen zu, ist jedoch zweckgebunden zur Erhaltung der Kapellen im Bereich der Kirchengemeinde Niederwangen.
Niederwangen, den 02. September 1988

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